Allgemeine Geschäftsbedingungen der
Firma Domus Delivery GmbH (Stand 02/2024)
1) Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
a) Allen Angeboten und Vereinbarungen, unabhängig von ihrer Form — sei es mündlich, fernmündlich oder schriftlich — liegen die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma Domus Delivery GmbH (im Folgenden “Auftragnehmer”) zugrunde. Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Durch die Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung werden diese automatisch anerkannt.
b) Abweichende oder zusätzliche Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind für den Auftragnehmer nur verbindlich, wenn sie von dem Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich anerkannt werden, auch wenn der Auftragnehmer ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
c) Änderungen oder Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen sowie abgeschlossener Verträge bedürfen der Schriftform, um wirksam zu sein.
d) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für die gesamte weitere Geschäftsverbindung zwischen den Parteien.
2) Vertragsschluss
a) Alle Angebote des Auftragnehmers, unabhängig von ihrer Form — sei es schriftlich oder mündlich, sind unverbindlich und freibleibend.
b) Aufträge und Vereinbarungen werden erst verbindlich, wenn sie durch den Auftragnehmer schriftlich bestätigt werden. Dies gilt insbesondere für Aufträge, die durch Vermittler oder Vertreter erteilt werden. Die schriftliche Bestätigung erfolgt durch ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben. Auslieferung und Rechnungserteilung gelten ebenfalls als Bestätigung des Auftrags. Der Auftraggeber ist an die erteilten Aufträge für einen Zeitraum von drei Wochen gebunden. Sollte innerhalb dieser Frist keine schriftliche Annahme, Auslieferung oder Rechnungserteilung erfolgen, gelten die Aufträge als abgelehnt. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, eine eventuelle Ablehnung unverzüglich nach Klärung der Verteilungsmöglichkeit mitzuteilen.
c) Die schriftliche Bestätigung gilt als kaufmännisches Bestätigungsschreiben.
d) Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, Aufträge aus wichtigem Grund ganz oder teilweise abzulehnen. Gründe für eine Ablehnung können der Inhalt, die Herkunft oder die technische Form des zu verteilenden Materials sowie gesetzliche und behördliche Vorschriften sein. Die Ablehnung erfolgt unverzüglich nach Einsicht in das zu verteilende Material. Bei wiederholter Ablehnung ist der Auftragnehmer berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen und Ersatz für den durch die vorzeitige Beendigung des Vertrages entstandenen Schaden zu verlangen.
3) Pflichten zur Verteilung
a) Die Pflicht des Auftragnehmers zur Verteilung setzt voraus, dass die zu verteilende Ware, sofern nicht anders vereinbart, rechtzeitig an der vereinbarten Lieferanschrift geliefert wird. Diese Lieferung muss spätestens fünf Tage vor dem geplanten Verteilungsbeginn in der vereinbarten Stückzahl und Verpackung erfolgen. Bei einer Anlieferung früher als fünf Tage vor der Verteilung behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, die Annahme zu verweigern oder Lagergebühren zu berechnen. Eine spätere Anlieferung berechtigt den Auftragnehmer zur Ablehnung der Verteilung.
b) Falls durch nicht rechtzeitig angeliefertes Verteilgut, durch kurzfristige Auftragsänderungen oder durch andere nicht von de, Auftragnehmer zu vertretende Gründe der Beginn des Auftrages insgesamt oder an einzelnen Orten verzögert wird, verschieben sich bereits bestätigte Verteil- und Liefertermine entsprechend. Bei verspäteter Anlieferung entfällt zudem die Haftung für die termingerechte Ausführung. Außerdem ist der Auftragnehmer berechtigt, dem Auftraggeber die dadurch entstandenen Aufwendungen für Wartezeiten, Personalbereitstellung sowie besondere Transport- und Regiekosten in Rechnung zu stellen.
c) Das Verteilgut ist auf Kosten des Auftraggebers frei an die Lieferanschrift des Auftragnehmers zu liefern. Bei größeren Liefermengen ist die Anlieferung auf Paletten per Lkw erforderlich. Das Verteilgut muss so gebündelt und verpackt sein (zum Beispiel in Einheiten von 100, 200, 250 oder höchstens 500 Stück), dass eine reibungslose Übergabe und eine unkomplizierte Überprüfung der angelieferten Menge durch den Auftragnehmer möglich ist. Der Auftragnehmer haftet nur für die Paletten- oder Paket- oder Kartonzahl gemäß Lieferschein, nicht jedoch für die Richtigkeit der Stückzahl innerhalb der Abpackeinheiten. Falls das Verteilgut gebündelt auf Paletten angeliefert wird, behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, die dadurch entstehenden Handlingkosten in Rechnung zu stellen.
d) Vom Auftraggeber angelieferte Überdrucke werden nur dann zur Verteilung zugelassen, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Etwaige Restmengen werden nach Beendigung der Produktion nicht aufbewahrt und als Makulatur behandelt.
e) Bei Werbematerial mit Unterscheidungsmerkmalen wie Wechselseiten, verschiedene Beilagen, Adressen oder Unterausgaben müssen die Pakete von außen gut lesbar und sichtbar gekennzeichnet sein, um Verwechslungen auszuschließen. Sortierungen auf den Paletten müssen so erfolgen, dass nur gleiche Arten zusammengepackt werden. Sollten aus Transportgründen oder anderen Umständen unterschiedliche Arten auf einer Palette angeliefert werden, müssen diese deutlich durch Trennpappen und Markierungen gekennzeichnet sein. Die Einzel- und Gesamtstückzahl ist ebenfalls anzugeben. Für die Folgen mangelhafter Kennzeichnung übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.
f) Im Rahmen des vereinbarten Verteilbezirks wird der Auftragnehmer die Ware an jeden erreichbaren Haushalt verteilen. Ausgeschlossen von der Verteilung sind Gebäude, die außerhalb eines zusammenhängenden Wohngebiets liegen.
Ebenso von der Verteilung ausgenommen sind Gewerbegebiete, Büros, Geschäfte, Heime, Ausländer- und Feriensiedlungen, Kasernen, Krankenhäuser, sowie Häuser auf Betriebs- und Werksgeländen
Besondere Vereinbarungen gelten für die Verteilung von Warenproben, Katalogen und sperrigen Objekten.
Das Zustellgebiet befindet sich derzeit im Aufbau. Daher können wir für die ersten sechs Monate ab dem 01.04.2024 keine Qualitätsgarantie übernehmen. Der Auftraggeber ist sich dessen bewusst und akzeptiert, dass während dieser Zeit möglicherweise nicht die gewohnt hohe Zustellqualität gewährleistet werden kann.
g) Die Verteilung erfolgt ausschließlich an Haushalte ohne Werbeverbote durch Einstecken der Verteilexemplare in Briefkästen und in dafür bereitgestellte Auslagestellen. Es wird pro Briefkasten grundsätzlich nur 1 Exemplar eingesteckt, unabhängig von der Menge der Haushaltsnamen, es sei denn, der Auftraggeber legt schriftlich eine andere Ausdeckungsquote fest.
h) Häuser mit Innenbriefkästen werden von der Verteilung ausgeschlossen, wenn nach einmaligem Klingeln die verschlossene Haustür nicht geöffnet wird. Auf Einwurfverbote hinzuweisen (erkennbar durch gut sichtbare Aufkleber oder bereits schriftlich gegenüber dem Auftragnehmer angezeigte Verbote) ist zu beachten; diese Haushalte bleiben von der Verteilung ausgeschlossen.
i) Der Auftraggeber muss dem Auftragnehmer rechtzeitig mitteilen, an welche Haushalte nicht verteilt werden soll.
j) Der Auftragnehmer kann sich zur Verteilung der Ware eines Subunternehmers oder anderer Erfüllungsgehilfen bedienen. In solchen Fällen haftet der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber gemäß den Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
k) Der Auftragnehmer gewährleistet die Belieferung aller erreichbaren Haushalte des im Auftrag festgelegten Verteilgebiets mit einer üblichen Toleranz von 15 %. Diese Garantie gilt nur für die Vollabdeckung von Zielgebieten. Wird eine abweichende Verteilart vereinbart, erstreckt sich die Verteilquote bedingt durch unterschiedliche Zählpraktiken der Einwohnermeldeämter, Einwurfverbote oder die Aktualität der Daten auf die bestmögliche Durchführung.
l) Der Auftragnehmer ist berechtigt, auch andere Wurfsendungen mitzuverteilen. Auf einen Preisnachlass hat der Auftraggeber keinen Anspruch. Es wird keine Zusage für eine Exklusivzustellung von Verteilobjekten zugestanden.
m) Nicht ausgelieferte Reste von Verteilungen am Kommissionierungsstandort oder Verteilmaterial, das auf Wunsch des Auftraggebers nicht zur Verteilung kam, werden nur gegen gesonderte Vergütung und nach vorheriger Vereinbarung mit dem Auftraggeber aufbewahrt.
4) Fristen, Verzug, Höhere Gewalt, Unmöglichkeit
a) Termine oder Fristen zur Verteilung müssen schriftlich vereinbart werden. Der Auftragnehmer bemüht sich, vereinbarte Lieferfristen pünktlich einzuhalten.
b) Sollte die Verteilung nicht oder nicht fristgerecht erfolgen, ist dies unverzüglich zu rügen. Der Auftragnehmer wird dann, sofern möglich noch am selben Tag, spätestens jedoch am nächsten Tag, die Verteilung nachholen.
c) Falls die Verteilung auch nach einer entsprechenden Rüge scheitert, ist der Auftraggeber berechtigt, die Vergütung zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten, soweit die Verteilung nicht erfolgt ist.
d) Im Falle höherer Gewalt (ein von außen kommendes, unabwendbares Ereignis) und anderer unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände wie Maschinenschäden, Stromausfälle, Naturkatastrophen wie (Hochwasser, Glatteis, Brände, Stürme) Unfälle, Aufruhr, Streiks, Krieg, Epidemien, Sanktionen. Embargos, Aussperrungen, Unzugänglichkeit oder behördliche Eingriffe usw. verlängert sich die Frist zur Verteilung angemessen, wenn er Auftragnehmer aufgrund dieser Umstände an der rechtzeitigen Erfüllung gehindert ist, auch wenn diese Umstände bei beauftragten Dienstleister eintreten. Sollte der Auftragnehmer auch nach Verlängerung der Frist die Verteilung nicht durchführen, kann der Auftraggeber die Vergütung für den nicht erfüllten Vertragsteil mindern oder vom Vertrag zurücktreten.
e) Wenn die genannten Umstände dazu führen, dass die Lieferung oder Leistung nicht mehr möglich oder unzumutbar ist, hat der Auftragnehmer das Recht, von der Verpflichtung zur Verteilung abzusehen oder die Leistung zu verweigern. Dies gilt auch, wenn das zu verteilende Material aufgrund von Brand, Bruch, Diebstahl, Witterungseinflüssen oder Einwirkungen Dritter während des Versands beschädigt wird, wobei dann nur der betroffene Teil des Materials ausgeschlossen ist.
f) Ist der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schadensersatzansprüche statt der Leistung oder wegen Verzugs bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
5) Gefahrübergang
Die Gefahr geht auf den Auftragnehmer über, sobald die zu verteilende Ware an der vereinbarten Lieferanschrift und zur vereinbarten Anlieferungszeit angeliefert wird.
6) Preise
a) Die Leistungen des Auftragnehmers erfolgen, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart wird, zu den Preisen der am Tag der Verteilung gültigen Preisliste zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
b) Für Waren, die mehr als vier Monate nach Vertragsschluss angeliefert werden, behält sich der Auftragnehmer eine Preisanpassung bis zur Höhe ihrer am Tag der Verteilung gültigen Preisliste vor.
c) Die Preise für die Verteilung von Warenproben, Prospekten, Katalogen, Zeitungen oder ähnlichen Sendungen werden jeweils pro 1.000 Stück angegeben und berechnet. Die Preisberechnung erfolgt anhand des Formats und Gewichts der Sendung sowie der spezifischen Anforderungen, der Verteilungsart und der Bebauungsstruktur des Verteilgebiets. Sollte sich nachträglich herausstellen, dass das Format und Gewicht der Sendung, die Verteilungsart, das Verteilgebiet oder die Anforderungen erheblich von der ursprünglichen Vereinbarung abweichen, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Durchführung des Auftrags von der Vereinbarung eines neuen, gegebenenfalls höheren Preises abhängig zu machen.
7) Zahlungsbedingungen
a) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Preis (Nettopreis zuzüglich Umsatzsteuer) innerhalb von 7 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Die Rechnungsstellung erfolgt nach Beendigung der Verteilung.
b) Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und ausschließlich zahlungshalber, nicht jedoch als Erfüllung angenommen. Dabei werden sämtliche tatsächlichen Einziehungs- und Diskontspesen berechnet, ohne die Gewährung von Skonto. Die Weitergabe und Prolongation dieser Zahlungsmittel werden nicht als Erfüllung angesehen. Eine aus diesen Zahlungsmitteln resultierende Zahlungsverpflichtung gilt erst dann als erfüllt, wenn der Auftragnehmer über den Rechnungsbetrag endgültig verfügen kann. Der Auftragnehmer haftet nicht für die rechtzeitige Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung und Rückleitung des Wechsels bei Nichteinlösung, sofern ihr und ihren Erfüllungsgehilfen kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann.
c) Etwa bewilligte Rabatte entfallen bei Insolvenzverfahren, Zahlungsverzug und gerichtlicher Beitreibung. Die gleichen Rechtsfolgen treten am dreißigsten Tag nach Zugang der Rechnung ein.
d) Abweichend von Punkt 7), Absatz a) kann der Auftragnehmer bei neu eingegangenen Geschäftsverbindungen eine angemessene Vorauszahlung verlangen.
e) Zahlungen können nur direkt an den Auftragnehmer oder an von ihr bevollmächtigte Vertreter mit schriftlicher Vollmacht erfolgen. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Teilzahlungen anzunehmen.
f) Bei Zahlungsverzug hat der Auftraggeber Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens bleibt davon unberührt.
g) Wenn der Auftraggeber Zahlungsprobleme hat, zum Beispiel durch Wechsel- oder Scheckproteste, Zahlungsverzug oder Rückstände aus anderen Verträgen, oder wenn er Zahlungen zögerlich leistet, kann der Auftragnehmer verlangen, dass der Auftraggeber im Voraus zahlt oder Sicherheiten bereitstellt. Außerdem behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, Leistungen zurückzuhalten und im Falle unzureichender Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. In jedem Fall werden sämtliche Ansprüche des Auftragnehmers aus dem Vertragsverhältnis sofort fällig.
8) Aufrechnung/Zurückbehaltungsrecht
Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen. Für einen Auftraggeber, der als Vollkaufmann im Sinne des HGB agiert, stehen keine Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte zu.
9) Haftung
a) Der Auftraggeber muss Mängel unverzüglich in Textform (per E‑Mail, Fax oder Brief) spätestens innerhalb von drei Tagen nach dem Verteiltermin anzeigen. Die Beanstandungen müssen folgende Angaben enthalten: Datum, Postleitzahl, Ort, Straße, Hausnummer, Name des Reklamanten und eine genaue Beschreibung der Umstände.
b) Hochgerechnete Ergebnisse, einschließlich telefonisch durchgeführter Befragungen, werden nicht anerkannt.
c) Beanstandungen sind nur begründet, wenn ganze Straßenzüge oder Verteilbezirke nachweislich nur teilweise oder gar nicht beliefert wurden. Einzelne nicht belieferte Anschriften in verschiedenen Bezirken begründen keine Beanstandung der gesamten Leistung.
d) Dem Auftragnehmer ist die Möglichkeit der Nachbesserung bei begründeten Beanstandungen zu gewähren.
e) Bei begründeten Beanstandungen aufgrund eigenen Verschuldens leistet der Auftragnehmer angemessenen Schadensersatz in Relation zur Fehlleistung. Der betroffene Verteilbezirk wird entsprechend gutgeschrieben. Bei nachgewiesener Untererfüllung gemäß Punkt 3, Absatz k), hat der Auftraggeber das Recht auf prozentualen Rechnungsabzug für den betreffenden Zustellbezirk. Schadensersatz ist auf den Auftragswert begrenzt, weitere Regressansprüche sind ausgeschlossen. Kosten für zusätzliche Überprüfungen, die sich als unbegründet herausstellen, können dem Auftraggeber in Rechnung gestellt werden.
f) Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf Verlangen des Auftragnehmers gemeinsam mit einem Beauftragten die Angelegenheit zu überprüfen. Die Überprüfung erfolgt durch Haushaltsbefragungen vor Ort, wobei auf je 1.000 Haushalte 250 Befragungen durchgeführt werden. Die Ergebnisse dienen als Grundlage für mögliche Schadensersatzansprüche.
10) Schadenersatz
a) Hat der Auftragnehmer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe dieser Bedingungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Auftragnehmer beschränkt:
i. Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Diese Beschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Soweit der Schaden durch eine vom Auftraggeber für den betreffenden Schadensfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der Auftragnehmer nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Auftraggebers, wie beispielsweise höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadensregulierung durch die Versicherung.
ii. Für leicht fahrlässig durch einen Mangel verursachte Schäden wird außer bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit nicht gehaftet.
iii. Unabhängig von einem Verschulden des Auftragnehmers bleibt eine etwaige Haftung des Auftragnehmers bei arglistigem Verschweigen des Mangels oder aus der Übernahme einer Garantie unberührt.
iv. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Auftragnehmers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.
v. Eine Haftung für den Inhalt und die Art des Werbematerials, insbesondere für dessen textliche Gestaltung, wird von dem Auftragnehmer nicht übernommen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, der Auftragnehmer insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen. Der Auftragnehmer kann auch nicht für eine eventuelle Werbeunwirksamkeit des verteilten Materials oder für einen durch die Werbemaßnahme nicht eingetretenen Erfolg verantwortlich gemacht werden, es sei denn, der Auftragnehmer hätte hierzu durch eigenen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beigetragen.
vi. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, Werbemittel abzulehnen, die folgende Kriterien erfüllen:
1) Agitation gegen das Medium Handzettel und Printwerbung.
2) Enthaltung von Greenwashing-Argumentationen.
3) Parteienwerbung ohne Freistellungsauftrag.
4) Werbung, die als sittenwidrig erachtet wird.
5) Jegliche Art von Werbung, die den guten Ruf des Auftragnehmers beeinträchtigen könnte.
6) Die Ablehnung ist auch dann möglich, wenn die Ware erst nach Auftragserteilung im Lager eintrifft und eine Prüfung des gedruckten Werbemittels erst dort durchgeführt werden kann.
11) Verjährung
Ansprüche gegen den Auftragnehmer wegen Mängeln verjähren innerhalb von einem Jahr nach Verteilung der Ware. Diese Beschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit; insoweit bleibt es bei der gesetzlichen Verjährungsfrist. Ebenfalls bleiben bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie weitergehende Ansprüche unberührt.
12) Vertragsanpassung
Soweit unvorhergesehene Ereignisse die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Auftragnehmers erheblich einwirken, wird der Vertrag angemessen angepasst, soweit dies Treu und Glauben entspricht. Ist eine Anpassung wirtschaftlich nicht vertretbar, behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten.
13) Versicherung
Die bei dem Auftragnehmer lagernden Güter sind grundsätzlich nicht versichert. Sollte der Auftraggeber eine Versicherung, beispielsweise gegen Feuer, Wasser, Einbruch usw., wünschen, obliegt es ihm, dafür Sorge zu tragen.
14) Abwerben
Mit der Erteilung des Auftrags durch den Auftraggeber verpflichtet sich dieser ausdrücklich, nicht die von dem Auftragnehmer eingesetzten und vorgesehenen Personen und Subunternehmer direkt oder indirekt anzusprechen mit dem Ziel, dass diese Erfüllungsgehilfen freie oder feste Mitarbeiter des Auftraggebers werden.
15) Allgemeines
a) Verwenden Auftraggeber und Auftragnehmer widersprüchliche AGB, so haben die AGB dem Auftragnehmer Vorrang und gelten ausschließlich.
b) Beauftragt eine Agentur Werbeaufträge für Dritte, kommt der Vertrag grundsätzlich mit der Werbeagentur, nicht mit deren Auftraggeber zustande. Soll der Auftraggeber der Werbeagentur Vertragspartner werden, muss dieser von der Agentur als Auftraggeber namentlich benannt werden und die Auftragserteilung an die Agentur schriftlich nachweisen.
c) Verträge über regelmäßig wiederkehrende Leistungen können nur mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsschluss gekündigt werden.
16) Schlussbestimmungen
a) Diese Bestimmungen bleiben im Zweifel auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner oder mehrerer Bestimmungen in ihren übrigen Teilen verbindlich.
b) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
c) Sofern der Auftraggeber Kaufmann ist, ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers Gerichtsstand; der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen. Der Geschäftssitz des Auftragnehmers ist zudem Erfüllungsort, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
Office
Domus Delivery GmbH
Herforder Str. 200
32120 Hiddenhausen
Telefon: +49 (0) 5221 — 694 462 80
E‑Mail: info@domus-delivery.de