Allgemeine Geschäftsbedingungen der
Firma Domus Delivery GmbH (Stand 02/2024)

1) Gel­tung der All­ge­mei­nen Geschäftsbedingungen

a) Allen Ange­bo­ten und Ver­ein­ba­run­gen, unab­hän­gig von ihrer Form — sei es münd­lich, fern­münd­lich oder schrift­lich — lie­gen die nach­fol­gen­den All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen der Fir­ma Domus Deli­very GmbH (im Fol­gen­den “Auf­trag­neh­mer”) zugrun­de. Lie­fe­run­gen und Leis­tun­gen des Auf­trag­neh­mers erfol­gen aus­schließ­lich auf der Grund­la­ge die­ser All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen. Durch die Auf­trags­er­tei­lung oder Annah­me der Lie­fe­rung wer­den die­se auto­ma­tisch anerkannt.

b) Abwei­chen­de oder zusätz­li­che Geschäfts­be­din­gun­gen des Auf­trag­ge­bers sind für den Auf­trag­neh­mer nur ver­bind­lich, wenn sie von dem Auf­trag­neh­mer aus­drück­lich schrift­lich aner­kannt wer­den, auch wenn der Auf­trag­neh­mer ihnen nicht aus­drück­lich widerspricht.

c) Ände­run­gen oder Ergän­zun­gen die­ser Geschäfts­be­din­gun­gen sowie abge­schlos­se­ner Ver­trä­ge bedür­fen der Schrift­form, um wirk­sam zu sein.

d) Die­se All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen gel­ten auch für die gesam­te wei­te­re Geschäfts­ver­bin­dung zwi­schen den Parteien.

2) Ver­trags­schluss

a) Alle Ange­bo­te des Auf­trag­neh­mers, unab­hän­gig von ihrer Form — sei es schrift­lich oder münd­lich, sind unver­bind­lich und freibleibend.

b) Auf­trä­ge und Ver­ein­ba­run­gen wer­den erst ver­bind­lich, wenn sie durch den Auf­trag­neh­mer schrift­lich bestä­tigt wer­den. Dies gilt ins­be­son­de­re für Auf­trä­ge, die durch Ver­mitt­ler oder Ver­tre­ter erteilt wer­den. Die schrift­li­che Bestä­ti­gung erfolgt durch ein kauf­män­ni­sches Bestä­ti­gungs­schrei­ben. Aus­lie­fe­rung und Rech­nungs­er­tei­lung gel­ten eben­falls als Bestä­ti­gung des Auf­trags. Der Auf­trag­ge­ber ist an die erteil­ten Auf­trä­ge für einen Zeit­raum von drei Wochen gebun­den. Soll­te inner­halb die­ser Frist kei­ne schrift­li­che Annah­me, Aus­lie­fe­rung oder Rech­nungs­er­tei­lung erfol­gen, gel­ten die Auf­trä­ge als abge­lehnt. Der Auf­trag­neh­mer ver­pflich­tet sich, eine even­tu­el­le Ableh­nung unver­züg­lich nach Klä­rung der Ver­tei­lungs­mög­lich­keit mitzuteilen.

c) Die schrift­li­che Bestä­ti­gung gilt als kauf­män­ni­sches Bestätigungsschreiben.

d) Der Auf­trag­neh­mer behält sich das Recht vor, Auf­trä­ge aus wich­ti­gem Grund ganz oder teil­wei­se abzu­leh­nen. Grün­de für eine Ableh­nung kön­nen der Inhalt, die Her­kunft oder die tech­ni­sche Form des zu ver­tei­len­den Mate­ri­als sowie gesetz­li­che und behörd­li­che Vor­schrif­ten sein. Die Ableh­nung erfolgt unver­züg­lich nach Ein­sicht in das zu ver­tei­len­de Mate­ri­al. Bei wie­der­hol­ter Ableh­nung ist der Auf­trag­neh­mer berech­tigt, den Ver­trag frist­los zu kün­di­gen und Ersatz für den durch die vor­zei­ti­ge Been­di­gung des Ver­tra­ges ent­stan­de­nen Scha­den zu ver­lan­gen.
3) Pflich­ten zur Verteilung

a) Die Pflicht des Auf­trag­neh­mers zur Ver­tei­lung setzt vor­aus, dass die zu ver­tei­len­de Ware, sofern nicht anders ver­ein­bart, recht­zei­tig an der ver­ein­bar­ten Lie­fer­an­schrift gelie­fert wird. Die­se Lie­fe­rung muss spä­tes­tens fünf Tage vor dem geplan­ten Ver­tei­lungs­be­ginn in der ver­ein­bar­ten Stück­zahl und Ver­pa­ckung erfol­gen. Bei einer Anlie­fe­rung frü­her als fünf Tage vor der Ver­tei­lung behält sich der Auf­trag­neh­mer das Recht vor, die Annah­me zu ver­wei­gern oder Lager­ge­büh­ren zu berech­nen. Eine spä­te­re Anlie­fe­rung berech­tigt den Auf­trag­neh­mer zur Ableh­nung der Verteilung.

b) Falls durch nicht recht­zei­tig ange­lie­fer­tes Ver­teil­gut, durch kurz­fris­ti­ge Auf­trags­än­de­run­gen oder durch ande­re nicht von de, Auf­trag­neh­mer zu ver­tre­ten­de Grün­de der Beginn des Auf­tra­ges ins­ge­samt oder an ein­zel­nen Orten ver­zö­gert wird, ver­schie­ben sich bereits bestä­tig­te Ver­teil- und Lie­fer­ter­mi­ne ent­spre­chend. Bei ver­spä­te­ter Anlie­fe­rung ent­fällt zudem die Haf­tung für die ter­min­ge­rech­te Aus­füh­rung. Außer­dem ist der Auf­trag­neh­mer berech­tigt, dem Auf­trag­ge­ber die dadurch ent­stan­de­nen Auf­wen­dun­gen für War­te­zei­ten, Per­so­nal­be­reit­stel­lung sowie beson­de­re Trans­port- und Regie­kos­ten in Rech­nung zu stellen.

c) Das Ver­teil­gut ist auf Kos­ten des Auf­trag­ge­bers frei an die Lie­fer­an­schrift des Auf­trag­neh­mers zu lie­fern. Bei grö­ße­ren Lie­fer­men­gen ist die Anlie­fe­rung auf Palet­ten per Lkw erfor­der­lich. Das Ver­teil­gut muss so gebün­delt und ver­packt sein (zum Bei­spiel in Ein­hei­ten von 100, 200, 250 oder höchs­tens 500 Stück), dass eine rei­bungs­lo­se Über­ga­be und eine unkom­pli­zier­te Über­prü­fung der ange­lie­fer­ten Men­ge durch den Auf­trag­neh­mer mög­lich ist. Der Auf­trag­neh­mer haf­tet nur für die Palet­ten- oder Paket- oder Kar­ton­zahl gemäß Lie­fer­schein, nicht jedoch für die Rich­tig­keit der Stück­zahl inner­halb der Abpack­ein­hei­ten. Falls das Ver­teil­gut gebün­delt auf Palet­ten ange­lie­fert wird, behält sich der Auf­trag­neh­mer das Recht vor, die dadurch ent­ste­hen­den Hand­ling­kos­ten in Rech­nung zu stellen.

d) Vom Auf­trag­ge­ber ange­lie­fer­te Über­dru­cke wer­den nur dann zur Ver­tei­lung zuge­las­sen, wenn dies aus­drück­lich ver­ein­bart ist. Etwa­ige Rest­men­gen wer­den nach Been­di­gung der Pro­duk­ti­on nicht auf­be­wahrt und als Maku­la­tur behandelt.

e) Bei Wer­be­ma­te­ri­al mit Unter­schei­dungs­merk­ma­len wie Wech­sel­sei­ten, ver­schie­de­ne Bei­la­gen, Adres­sen oder Unter­aus­ga­ben müs­sen die Pake­te von außen gut les­bar und sicht­bar gekenn­zeich­net sein, um Ver­wechs­lun­gen aus­zu­schlie­ßen. Sor­tie­run­gen auf den Palet­ten müs­sen so erfol­gen, dass nur glei­che Arten zusam­men­ge­packt wer­den. Soll­ten aus Trans­port­grün­den oder ande­ren Umstän­den unter­schied­li­che Arten auf einer Palet­te ange­lie­fert wer­den, müs­sen die­se deut­lich durch Trenn­pap­pen und Mar­kie­run­gen gekenn­zeich­net sein. Die Ein­zel- und Gesamt­stück­zahl ist eben­falls anzu­ge­ben. Für die Fol­gen man­gel­haf­ter Kenn­zeich­nung über­nimmt der Auf­trag­neh­mer kei­ne Haftung.

f) Im Rah­men des ver­ein­bar­ten Ver­teil­be­zirks wird der Auf­trag­neh­mer die Ware an jeden erreich­ba­ren Haus­halt ver­tei­len. Aus­ge­schlos­sen von der Ver­tei­lung sind Gebäu­de, die außer­halb eines zusam­men­hän­gen­den Wohn­ge­biets lie­gen.
Eben­so von der Ver­tei­lung aus­ge­nom­men sind Gewer­be­ge­bie­te, Büros, Geschäf­te, Hei­me, Aus­län­der- und Feri­en­sied­lun­gen, Kaser­nen, Kran­ken­häu­ser, sowie Häu­ser auf Betriebs- und Werks­ge­län­den
Beson­de­re Ver­ein­ba­run­gen gel­ten für die Ver­tei­lung von Waren­pro­ben, Kata­lo­gen und sper­ri­gen Objekten.

Das Zustell­ge­biet befin­det sich der­zeit im Auf­bau. Daher kön­nen wir für die ers­ten sechs Mona­te ab dem 01.04.2024 kei­ne Qua­li­täts­ga­ran­tie über­neh­men. Der Auf­trag­ge­ber ist sich des­sen bewusst und akzep­tiert, dass wäh­rend die­ser Zeit mög­li­cher­wei­se nicht die gewohnt hohe Zustell­qua­li­tät gewähr­leis­tet wer­den kann.

g) Die Ver­tei­lung erfolgt aus­schließ­lich an Haus­hal­te ohne Wer­be­ver­bo­te durch Ein­ste­cken der Ver­teil­exem­pla­re in Brief­käs­ten und in dafür bereit­ge­stell­te Aus­la­ge­stel­len. Es wird pro Brief­kas­ten grund­sätz­lich nur 1 Exem­plar ein­ge­steckt, unab­hän­gig von der Men­ge der Haus­halts­na­men, es sei denn, der Auf­trag­ge­ber legt schrift­lich eine ande­re Aus­de­ckungs­quo­te fest.

h) Häu­ser mit Innen­brief­käs­ten wer­den von der Ver­tei­lung aus­ge­schlos­sen, wenn nach ein­ma­li­gem Klin­geln die ver­schlos­se­ne Haus­tür nicht geöff­net wird. Auf Ein­wurf­ver­bo­te hin­zu­wei­sen (erkenn­bar durch gut sicht­ba­re Auf­kle­ber oder bereits schrift­lich gegen­über dem Auf­trag­neh­mer ange­zeig­te Ver­bo­te) ist zu beach­ten; die­se Haus­hal­te blei­ben von der Ver­tei­lung ausgeschlossen.

i) Der Auf­trag­ge­ber muss dem Auf­trag­neh­mer recht­zei­tig mit­tei­len, an wel­che Haus­hal­te nicht ver­teilt wer­den soll.

j) Der Auf­trag­neh­mer kann sich zur Ver­tei­lung der Ware eines Sub­un­ter­neh­mers oder ande­rer Erfül­lungs­ge­hil­fen bedie­nen. In sol­chen Fäl­len haf­tet der Auf­trag­neh­mer gegen­über dem Auf­trag­ge­ber gemäß den Bestim­mun­gen die­ser All­ge­mei­nen Geschäftsbedingungen.

k) Der Auf­trag­neh­mer gewähr­leis­tet die Belie­fe­rung aller erreich­ba­ren Haus­hal­te des im Auf­trag fest­ge­leg­ten Ver­teil­ge­biets mit einer übli­chen Tole­ranz von 15 %. Die­se Garan­tie gilt nur für die Voll­ab­de­ckung von Ziel­ge­bie­ten. Wird eine abwei­chen­de Ver­teil­art ver­ein­bart, erstreckt sich die Ver­teil­quo­te bedingt durch unter­schied­li­che Zähl­prak­ti­ken der Ein­woh­ner­mel­de­äm­ter, Ein­wurf­ver­bo­te oder die Aktua­li­tät der Daten auf die best­mög­li­che Durchführung.

l) Der Auf­trag­neh­mer ist berech­tigt, auch ande­re Wurf­sen­dun­gen mit­zu­ver­tei­len. Auf einen Preis­nach­lass hat der Auf­trag­ge­ber kei­nen Anspruch. Es wird kei­ne Zusa­ge für eine Exklu­siv­zu­stel­lung von Ver­teil­ob­jek­ten zugestanden.

m) Nicht aus­ge­lie­fer­te Res­te von Ver­tei­lun­gen am Kom­mis­sio­nie­rungs­stand­ort oder Ver­teil­ma­te­ri­al, das auf Wunsch des Auf­trag­ge­bers nicht zur Ver­tei­lung kam, wer­den nur gegen geson­der­te Ver­gü­tung und nach vor­he­ri­ger Ver­ein­ba­rung mit dem Auf­trag­ge­ber aufbewahrt.

4) Fris­ten, Ver­zug, Höhe­re Gewalt, Unmöglichkeit

a) Ter­mi­ne oder Fris­ten zur Ver­tei­lung müs­sen schrift­lich ver­ein­bart wer­den. Der Auf­trag­neh­mer bemüht sich, ver­ein­bar­te Lie­fer­fris­ten pünkt­lich einzuhalten.

b) Soll­te die Ver­tei­lung nicht oder nicht frist­ge­recht erfol­gen, ist dies unver­züg­lich zu rügen. Der Auf­trag­neh­mer wird dann, sofern mög­lich noch am sel­ben Tag, spä­tes­tens jedoch am nächs­ten Tag, die Ver­tei­lung nachholen.

c) Falls die Ver­tei­lung auch nach einer ent­spre­chen­den Rüge schei­tert, ist der Auf­trag­ge­ber berech­tigt, die Ver­gü­tung zu min­dern oder vom Ver­trag zurück­zu­tre­ten, soweit die Ver­tei­lung nicht erfolgt ist.

d) Im Fal­le höhe­rer Gewalt (ein von außen kom­men­des, unab­wend­ba­res Ereig­nis) und ande­rer unvor­her­seh­ba­rer, außer­ge­wöhn­li­cher und unver­schul­de­ter Umstän­de wie Maschi­nen­schä­den, Strom­aus­fäl­le, Natur­ka­ta­stro­phen wie (Hoch­was­ser, Glatt­eis, Brän­de, Stür­me) Unfäl­le, Auf­ruhr, Streiks, Krieg, Epi­de­mien, Sank­tio­nen. Embar­gos, Aus­sper­run­gen, Unzu­gäng­lich­keit oder behörd­li­che Ein­grif­fe usw. ver­län­gert sich die Frist zur Ver­tei­lung ange­mes­sen, wenn er Auf­trag­neh­mer auf­grund die­ser Umstän­de an der recht­zei­ti­gen Erfül­lung gehin­dert ist, auch wenn die­se Umstän­de bei beauf­trag­ten Dienst­leis­ter ein­tre­ten. Soll­te der Auf­trag­neh­mer auch nach Ver­län­ge­rung der Frist die Ver­tei­lung nicht durch­füh­ren, kann der Auf­trag­ge­ber die Ver­gü­tung für den nicht erfüll­ten Ver­trags­teil min­dern oder vom Ver­trag zurücktreten.

e) Wenn die genann­ten Umstän­de dazu füh­ren, dass die Lie­fe­rung oder Leis­tung nicht mehr mög­lich oder unzu­mut­bar ist, hat der Auf­trag­neh­mer das Recht, von der Ver­pflich­tung zur Ver­tei­lung abzu­se­hen oder die Leis­tung zu ver­wei­gern. Dies gilt auch, wenn das zu ver­tei­len­de Mate­ri­al auf­grund von Brand, Bruch, Dieb­stahl, Wit­te­rungs­ein­flüs­sen oder Ein­wir­kun­gen Drit­ter wäh­rend des Ver­sands beschä­digt wird, wobei dann nur der betrof­fe­ne Teil des Mate­ri­als aus­ge­schlos­sen ist.

f) Ist der Auf­trag­ge­ber eine juris­ti­sche Per­son des öffent­li­chen Rechts, ein öffent­lich-recht­li­ches Son­der­ver­mö­gen oder ein Unter­neh­mer, der bei Abschluss des Ver­tra­ges in Aus­übung sei­ner gewerb­li­chen oder selbst­stän­di­gen beruf­li­chen Tätig­keit han­delt, sind Scha­dens­er­satz­an­sprü­che statt der Leis­tung oder wegen Ver­zugs bei leich­ter Fahr­läs­sig­keit ausgeschlossen.

5) Gefahr­über­gang

Die Gefahr geht auf den Auf­trag­neh­mer über, sobald die zu ver­tei­len­de Ware an der ver­ein­bar­ten Lie­fer­an­schrift und zur ver­ein­bar­ten Anlie­fe­rungs­zeit ange­lie­fert wird.

6) Prei­se

a) Die Leis­tun­gen des Auf­trag­neh­mers erfol­gen, sofern nichts ande­res aus­drück­lich ver­ein­bart wird, zu den Prei­sen der am Tag der Ver­tei­lung gül­ti­gen Preis­lis­te zuzüg­lich der jeweils gel­ten­den gesetz­li­chen Umsatzsteuer.

b) Für Waren, die mehr als vier Mona­te nach Ver­trags­schluss ange­lie­fert wer­den, behält sich der Auf­trag­neh­mer eine Preis­an­pas­sung bis zur Höhe ihrer am Tag der Ver­tei­lung gül­ti­gen Preis­lis­te vor.

c) Die Prei­se für die Ver­tei­lung von Waren­pro­ben, Pro­spek­ten, Kata­lo­gen, Zei­tun­gen oder ähn­li­chen Sen­dun­gen wer­den jeweils pro 1.000 Stück ange­ge­ben und berech­net. Die Preis­be­rech­nung erfolgt anhand des For­mats und Gewichts der Sen­dung sowie der spe­zi­fi­schen Anfor­de­run­gen, der Ver­tei­lungs­art und der Bebau­ungs­struk­tur des Ver­teil­ge­biets. Soll­te sich nach­träg­lich her­aus­stel­len, dass das For­mat und Gewicht der Sen­dung, die Ver­tei­lungs­art, das Ver­teil­ge­biet oder die Anfor­de­run­gen erheb­lich von der ursprüng­li­chen Ver­ein­ba­rung abwei­chen, ist der Auf­trag­neh­mer berech­tigt, die Durch­füh­rung des Auf­trags von der Ver­ein­ba­rung eines neu­en, gege­be­nen­falls höhe­ren Prei­ses abhän­gig zu machen.

7) Zah­lungs­be­din­gun­gen

a) Sofern sich aus der Auf­trags­be­stä­ti­gung nichts ande­res ergibt, ist der Preis (Net­to­preis zuzüg­lich Umsatz­steu­er) inner­halb von 7 Tagen ab Rech­nungs­da­tum ohne Abzug zur Zah­lung fäl­lig. Die Rech­nungs­stel­lung erfolgt nach Been­di­gung der Verteilung.

b) Zah­lungs­an­wei­sun­gen, Schecks und Wech­sel wer­den nur nach beson­de­rer Ver­ein­ba­rung und aus­schließ­lich zah­lungs­hal­ber, nicht jedoch als Erfül­lung ange­nom­men. Dabei wer­den sämt­li­che tat­säch­li­chen Ein­zie­hungs- und Dis­kont­spe­sen berech­net, ohne die Gewäh­rung von Skon­to. Die Wei­ter­ga­be und Pro­lon­ga­ti­on die­ser Zah­lungs­mit­tel wer­den nicht als Erfül­lung ange­se­hen. Eine aus die­sen Zah­lungs­mit­teln resul­tie­ren­de Zah­lungs­ver­pflich­tung gilt erst dann als erfüllt, wenn der Auf­trag­neh­mer über den Rech­nungs­be­trag end­gül­tig ver­fü­gen kann. Der Auf­trag­neh­mer haf­tet nicht für die recht­zei­ti­ge Vor­le­gung, Pro­tes­tie­rung, Benach­rich­ti­gung und Rück­lei­tung des Wech­sels bei Nicht­ein­lö­sung, sofern ihr und ihren Erfül­lungs­ge­hil­fen kein Vor­satz oder gro­be Fahr­läs­sig­keit nach­ge­wie­sen wer­den kann.

c) Etwa bewil­lig­te Rabat­te ent­fal­len bei Insol­venz­ver­fah­ren, Zah­lungs­ver­zug und gericht­li­cher Bei­trei­bung. Die glei­chen Rechts­fol­gen tre­ten am drei­ßigs­ten Tag nach Zugang der Rech­nung ein.

d) Abwei­chend von Punkt 7), Absatz a) kann der Auf­trag­neh­mer bei neu ein­ge­gan­ge­nen Geschäfts­ver­bin­dun­gen eine ange­mes­se­ne Vor­aus­zah­lung verlangen.

e) Zah­lun­gen kön­nen nur direkt an den Auf­trag­neh­mer oder an von ihr bevoll­mäch­tig­te Ver­tre­ter mit schrift­li­cher Voll­macht erfol­gen. Der Auf­trag­neh­mer ist nicht ver­pflich­tet, Teil­zah­lun­gen anzunehmen.

f) Bei Zah­lungs­ver­zug hat der Auf­trag­ge­ber Ver­zugs­zin­sen in Höhe von 8 % über dem jewei­li­gen Basis­zins­satz zu zah­len. Die Gel­tend­ma­chung wei­te­ren Ver­zugs­scha­dens bleibt davon unberührt.

g) Wenn der Auf­trag­ge­ber Zah­lungs­pro­ble­me hat, zum Bei­spiel durch Wech­sel- oder Scheck­pro­tes­te, Zah­lungs­ver­zug oder Rück­stän­de aus ande­ren Ver­trä­gen, oder wenn er Zah­lun­gen zöger­lich leis­tet, kann der Auf­trag­neh­mer ver­lan­gen, dass der Auf­trag­ge­ber im Vor­aus zahlt oder Sicher­hei­ten bereit­stellt. Außer­dem behält sich der Auf­trag­neh­mer das Recht vor, Leis­tun­gen zurück­zu­hal­ten und im Fal­le unzu­rei­chen­der Vor­aus­zah­lung oder Sicher­heits­leis­tung ganz oder teil­wei­se vom Ver­trag zurück­zu­tre­ten. In jedem Fall wer­den sämt­li­che Ansprü­che des Auf­trag­neh­mers aus dem Ver­trags­ver­hält­nis sofort fällig.

8) Aufrechnung/Zurückbehaltungsrecht

Der Auf­trag­ge­ber kann nur mit einer unbe­strit­te­nen oder rechts­kräf­tig fest­ge­stell­ten For­de­rung auf­rech­nen. Für einen Auf­trag­ge­ber, der als Voll­kauf­mann im Sin­ne des HGB agiert, ste­hen kei­ne Zurück­be­hal­tungs- und Auf­rech­nungs­rech­te zu.

9) Haf­tung

a) Der Auf­trag­ge­ber muss Män­gel unver­züg­lich in Text­form (per E‑Mail, Fax oder Brief) spä­tes­tens inner­halb von drei Tagen nach dem Ver­teil­ter­min anzei­gen. Die Bean­stan­dun­gen müs­sen fol­gen­de Anga­ben ent­hal­ten: Datum, Post­leit­zahl, Ort, Stra­ße, Haus­num­mer, Name des Rekla­man­ten und eine genaue Beschrei­bung der Umstände.

b) Hoch­ge­rech­ne­te Ergeb­nis­se, ein­schließ­lich tele­fo­nisch durch­ge­führ­ter Befra­gun­gen, wer­den nicht anerkannt.

c) Bean­stan­dun­gen sind nur begrün­det, wenn gan­ze Stra­ßen­zü­ge oder Ver­teil­be­zir­ke nach­weis­lich nur teil­wei­se oder gar nicht belie­fert wur­den. Ein­zel­ne nicht belie­fer­te Anschrif­ten in ver­schie­de­nen Bezir­ken begrün­den kei­ne Bean­stan­dung der gesam­ten Leistung.

d) Dem Auf­trag­neh­mer ist die Mög­lich­keit der Nach­bes­se­rung bei begrün­de­ten Bean­stan­dun­gen zu gewähren.

e) Bei begrün­de­ten Bean­stan­dun­gen auf­grund eige­nen Ver­schul­dens leis­tet der Auf­trag­neh­mer ange­mes­se­nen Scha­dens­er­satz in Rela­ti­on zur Fehl­leis­tung. Der betrof­fe­ne Ver­teil­be­zirk wird ent­spre­chend gut­ge­schrie­ben. Bei nach­ge­wie­se­ner Unte­rerfül­lung gemäß Punkt 3, Absatz k), hat der Auf­trag­ge­ber das Recht auf pro­zen­tua­len Rech­nungs­ab­zug für den betref­fen­den Zustell­be­zirk. Scha­dens­er­satz ist auf den Auf­trags­wert begrenzt, wei­te­re Regress­an­sprü­che sind aus­ge­schlos­sen. Kos­ten für zusätz­li­che Über­prü­fun­gen, die sich als unbe­grün­det her­aus­stel­len, kön­nen dem Auf­trag­ge­ber in Rech­nung gestellt werden.

f) Der Auf­trag­ge­ber ist ver­pflich­tet, auf Ver­lan­gen des Auf­trag­neh­mers gemein­sam mit einem Beauf­trag­ten die Ange­le­gen­heit zu über­prü­fen. Die Über­prü­fung erfolgt durch Haus­halts­be­fra­gun­gen vor Ort, wobei auf je 1.000 Haus­hal­te 250 Befra­gun­gen durch­ge­führt wer­den. Die Ergeb­nis­se die­nen als Grund­la­ge für mög­li­che Schadensersatzansprüche.

10) Scha­den­er­satz

a) Hat der Auf­trag­neh­mer auf­grund der gesetz­li­chen Bestim­mun­gen nach Maß­ga­be die­ser Bedin­gun­gen für einen Scha­den auf­zu­kom­men, der leicht fahr­läs­sig ver­ur­sacht wur­de, so haf­tet der Auf­trag­neh­mer beschränkt:

i. Die Haf­tung besteht nur bei Ver­let­zung ver­trags­we­sent­li­cher Pflich­ten und ist auf den bei Ver­trags­ab­schluss vor­her­seh­ba­ren typi­schen Scha­den begrenzt. Die­se Beschrän­kung gilt nicht bei Ver­let­zung von Leben, Kör­per und Gesund­heit. Soweit der Scha­den durch eine vom Auf­trag­ge­ber für den betref­fen­den Scha­dens­fall abge­schlos­se­ne Ver­si­che­rung (aus­ge­nom­men Sum­men­ver­si­che­rung) gedeckt ist, haf­tet der Auf­trag­neh­mer nur für etwa­ige damit ver­bun­de­ne Nach­tei­le des Auf­trag­ge­bers, wie bei­spiels­wei­se höhe­re Ver­si­che­rungs­prä­mi­en oder Zins­nach­tei­le bis zur Scha­dens­re­gu­lie­rung durch die Versicherung.

ii. Für leicht fahr­läs­sig durch einen Man­gel ver­ur­sach­te Schä­den wird außer bei Ver­let­zung von Leben, Kör­per oder Gesund­heit nicht gehaftet.

iii. Unab­hän­gig von einem Ver­schul­den des Auf­trag­neh­mers bleibt eine etwa­ige Haf­tung des Auf­trag­neh­mers bei arg­lis­ti­gem Ver­schwei­gen des Man­gels oder aus der Über­nah­me einer Garan­tie unberührt.

iv. Aus­ge­schlos­sen ist die per­sön­li­che Haf­tung der gesetz­li­chen Ver­tre­ter, Erfül­lungs­ge­hil­fen und Betriebs­an­ge­hö­ri­gen des Auf­trag­neh­mers für von ihnen durch leich­te Fahr­läs­sig­keit ver­ur­sach­te Schäden.

v. Eine Haf­tung für den Inhalt und die Art des Wer­be­ma­te­ri­als, ins­be­son­de­re für des­sen text­li­che Gestal­tung, wird von dem Auf­trag­neh­mer nicht über­nom­men. Der Auf­trag­ge­ber ver­pflich­tet sich, der Auf­trag­neh­mer inso­weit von Ansprü­chen Drit­ter frei­zu­stel­len. Der Auf­trag­neh­mer kann auch nicht für eine even­tu­el­le Wer­be­un­wirk­sam­keit des ver­teil­ten Mate­ri­als oder für einen durch die Wer­be­maß­nah­me nicht ein­ge­tre­te­nen Erfolg ver­ant­wort­lich gemacht wer­den, es sei denn, der Auf­trag­neh­mer hät­te hier­zu durch eige­nen Vor­satz oder gro­be Fahr­läs­sig­keit beigetragen.

vi. Der Auf­trag­neh­mer behält sich das Recht vor, Wer­be­mit­tel abzu­leh­nen, die fol­gen­de Kri­te­ri­en erfüllen:

1) Agi­ta­ti­on gegen das Medi­um Hand­zet­tel und Print­wer­bung.
2) Ent­hal­tung von Green­wa­shing-Argu­men­ta­tio­nen.
3) Par­tei­en­wer­bung ohne Frei­stel­lungs­auf­trag.
4) Wer­bung, die als sit­ten­wid­rig erach­tet wird.
5) Jeg­li­che Art von Wer­bung, die den guten Ruf des Auf­trag­neh­mers beein­träch­ti­gen könn­te.
6) Die Ableh­nung ist auch dann mög­lich, wenn die Ware erst nach Auf­trags­er­tei­lung im Lager ein­trifft und eine Prü­fung des gedruck­ten Wer­be­mit­tels erst dort durch­ge­führt wer­den kann.

11) Ver­jäh­rung

Ansprü­che gegen den Auf­trag­neh­mer wegen Män­geln ver­jäh­ren inner­halb von einem Jahr nach Ver­tei­lung der Ware. Die­se Beschrän­kung gilt nicht bei Ver­let­zung von Leben, Kör­per oder Gesund­heit; inso­weit bleibt es bei der gesetz­li­chen Ver­jäh­rungs­frist. Eben­falls blei­ben bei arg­lis­ti­gem Ver­schwei­gen von Män­geln oder der Über­nah­me einer Garan­tie wei­ter­ge­hen­de Ansprü­che unberührt.

12) Ver­trags­an­pas­sung

Soweit unvor­her­ge­se­he­ne Ereig­nis­se die wirt­schaft­li­che Bedeu­tung oder den Inhalt der Leis­tung erheb­lich ver­än­dern oder auf den Betrieb des Auf­trag­neh­mers erheb­lich ein­wir­ken, wird der Ver­trag ange­mes­sen ange­passt, soweit dies Treu und Glau­ben ent­spricht. Ist eine Anpas­sung wirt­schaft­lich nicht ver­tret­bar, behält sich der Auf­trag­neh­mer das Recht vor, vom Ver­trag zurück­zu­tre­ten.
13) Ver­si­che­rung

Die bei dem Auf­trag­neh­mer lagern­den Güter sind grund­sätz­lich nicht ver­si­chert. Soll­te der Auf­trag­ge­ber eine Ver­si­che­rung, bei­spiels­wei­se gegen Feu­er, Was­ser, Ein­bruch usw., wün­schen, obliegt es ihm, dafür Sor­ge zu tragen.

14) Abwer­ben

Mit der Ertei­lung des Auf­trags durch den Auf­trag­ge­ber ver­pflich­tet sich die­ser aus­drück­lich, nicht die von dem Auf­trag­neh­mer ein­ge­setz­ten und vor­ge­se­he­nen Per­so­nen und Sub­un­ter­neh­mer direkt oder indi­rekt anzu­spre­chen mit dem Ziel, dass die­se Erfül­lungs­ge­hil­fen freie oder fes­te Mit­ar­bei­ter des Auf­trag­ge­bers werden.

15) All­ge­mei­nes

a) Ver­wen­den Auf­trag­ge­ber und Auf­trag­neh­mer wider­sprüch­li­che AGB, so haben die AGB dem Auf­trag­neh­mer Vor­rang und gel­ten ausschließlich.

b) Beauf­tragt eine Agen­tur Wer­be­auf­trä­ge für Drit­te, kommt der Ver­trag grund­sätz­lich mit der Wer­be­agen­tur, nicht mit deren Auf­trag­ge­ber zustan­de. Soll der Auf­trag­ge­ber der Wer­be­agen­tur Ver­trags­part­ner wer­den, muss die­ser von der Agen­tur als Auf­trag­ge­ber nament­lich benannt wer­den und die Auf­trags­er­tei­lung an die Agen­tur schrift­lich nachweisen.

c) Ver­trä­ge über regel­mä­ßig wie­der­keh­ren­de Leis­tun­gen kön­nen nur mit einer Frist von 3 Mona­ten zum Monats­schluss gekün­digt werden.

16) Schluss­be­stim­mun­gen

a) Die­se Bestim­mun­gen blei­ben im Zwei­fel auch bei recht­li­cher Unwirk­sam­keit ein­zel­ner oder meh­re­rer Bestim­mun­gen in ihren übri­gen Tei­len verbindlich.

b) Es gilt aus­schließ­lich das Recht der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land; die Anwen­dung des UN-Kauf­rechts ist ausgeschlossen.

c) Sofern der Auf­trag­ge­ber Kauf­mann ist, ist der Geschäfts­sitz des Auf­trag­neh­mers Gerichts­stand; der Auf­trag­neh­mer ist jedoch berech­tigt, den Auf­trag­ge­ber auch an sei­nem Wohn­sitz­ge­richt zu ver­kla­gen. Der Geschäfts­sitz des Auf­trag­neh­mers ist zudem Erfül­lungs­ort, sofern sich aus der Auf­trags­be­stä­ti­gung nichts ande­res ergibt.

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